
Unterhalt des Amtlichen VermessungswerkesDie Aktualität des Inhaltes der Grundbuchpläne muss sichergestellt sein. Im Jahr 2012 wird die Nachführungspflicht der festgestellten Veränderungen geprüft. Die Kosten für die Aktualisierung der amtlichen Vermessung werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Aktualität des Inhaltes der Grundbuchpläne sicherzustellen. Laut Verordnung über die amtliche Vermessung sind die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, innert eines Jahres nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen.Im Auftrag von Bund und Kanton werden derzeit anhand einer „Periodischen Nachführung“ festgestellte Veränderungen zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und des effektiven Zustandes erhoben. Als Basis der Erhebung dient das aktuelle Luftbild 2009. Im laufenden Jahr 2012 wird die Nachführungspflicht der festgestellten Veränderungen geprüft. Mit den Korrekturen in den Plangrundlagen für Bodenbedeckung und Einzelobjekte sind die beauftragten Nachführungsgeometer zuständig. Die Kosten für die Aktualisierung der amtlichen Vermessung werden dem Verursacher in Rechnung gestellt (in der Regel der Bauherr / Grundeigentümer). Datum der Neuigkeit 27. Feb. 2012
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