Aufsichtsrechtliche Anzeige abgewiesen

13. Juli 2011
Das Departement des Innern des Kantons St. Gallen hat am 11. Juli 2011 die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Stadtrat Altstätten abgewiesen. Das Informationsverhalten des Stadtrates ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Mit Eingabe vom 19. November 2010 reichte ein Bürger der Stadt Altstätten beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen eine aufsichtsrechtliche Anzeige betreffend „Infrastruktur- und Verkehrsanlagen in Kausa Stadtentwicklungsprojekt Freihof-Rathaus“ gegen den Stadtrat Altstätten ein.

Bedeutung Aufsichtsrechtliche Anzeige
Gemäss Gemeindegesetz des Kantons St. Gallen kann jedermann Mängel in der Führung der Verwaltung einer Gemeinde der Aufsichtsbehörde anzeigen. Die Aufsichtsbehörde prüft die Anzeige und trifft wenn nötig Massnahmen. Aufsichtsbehörde ist, soweit die Amtführung des Stadtrates einer politischen Gemeinde beanstandet wird, das Departement des Innern des Kantons St. Gallen.

Inhalt der Anzeige
Die Aufsichtsbehörde wurde durch den Anzeiger ersucht, die Rechtsordnung beim Stadtrat Altstätten wieder herzustellen und zu garantieren, dass der Souverän offen und nach Massgabe von Verfassung und Gesetz über alle Tätigkeiten des Stadtrates und den daraus ergehenden Gegebenheiten uneingeschränkt informiert wird, wo dies für die Bürgerschaft für aktuell anstehende und zukünftige Entscheidungen von grosser Bedeutung ist und sein wird. Zusammengefasst wurde dargelegt, der Stadtrat Altstätten sei in Zusammenhang mit dem Stadtentwicklungsprojekt Freihof-Rathaus seiner Informationspflicht nicht korrekt nachgekommen. Zudem betreibe er eine Misswirtschaft, weshalb der Stadt Altstätten hohe Verluste drohen würden. Auch weise die Stadt Altstätten Mängel in der Personalführung auf.

Abschliessender Entscheid
Das Departement des Innern des Kantons St. Gallen hat am 11. Juli 2011 entschieden, dass der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge gegeben wird. Das Informationsverhalten des Stadtrates ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die passive wie auch die aktive Informationstätigkeit des Stadtrates erfolgte im Rahmen der massgebenden Rechtsnormen. Der Vorwurf der Misswirtschaft ist gemäss Entscheid des zuständigen Departements ebenfalls nicht haltbar. Auch darüber hinaus bietet das in der Anzeige beschriebene Führungs- und Leitungsverhalten des Stadtrates keine Anhaltspunkte für dessen fehlende Rechtmässigkeit. Gegen den Entscheid des Departements des Innern sind keine Rechtsmittel gegeben. Der Entscheid ist abschliessend. Der Stadtrat begrüsst den Entscheid des Departementes des Innern. Er sieht sich in seiner auf Offenheit und Transparenz basierenden Informationspolitik bestärkt.