12. Januar 2012
In diesen Tagen erhalten die Steuerpflichtigen die provisorische Steuerrechnung für das Jahr 2012. Die Steuererklärungen werden bis Ende Januar 2012 den Steuerpflichtigen zugestellt. Steuerpflichtige, welche im Fürstentum Liechtenstein tätig sind, haben allfällige Familienzulagen zu deklarieren.
Die Steuerpflichtigen werden im Verlauf des Januars 2012 Post vom Steueramt erhalten.

Provisorische Steuerrechnung
In diesen Tagen erhalten die Steuerpflichtigen die provisorische Steuerrechnung für das Jahr 2012. Die provisorische Steuerrechnung wird nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags ausgestellt. Dabei wird insbesondere die letzte Veranlagung oder die letzte Steuererklärung berücksichtigt. Den Steuerpflichtigen wird empfohlen – vor allem bei höherem steuerbaren Einkommen im Vergleich zu den Vorjahren – beim Steueramt Altstätten eine dem aktuellen Einkommen angepasste provisorische Steuerrechnung zu verlangen. Damit kann verhindert werden, dass nach Zustellung der definitiven Schlussrechnung innert der Zahlungsfrist eine hohe Nachzahlung geleistet werden muss und ein Ausgleichszins zulasten der Steuerpflichtigen entsteht.

Steuererklärung
Ebenfalls im Januar 2012 erhalten die Steuerpflichtigen die Steuererklärung. Diese ist bis 31. März 2012 ausgefüllt dem Steueramt zu retournieren. Die Steuererklärung kann nach wie vor auf Papier bearbeitet und eingereicht werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit die Steuererklärung elektronisch einzureichen. Damit helfen die Steuerpflichtigen, Papier und somit Kosten einzusparen.

Familienzulagen aus dem Fürstentum Liechtenstein
Die Steuerämter der Region haben wiederholt festgestellt, dass die liechtensteinischen Familienzulagen in der Steuererklärung nur ungenügend deklariert werden. Betroffen sind Grenzgängerinnen oder Grenzgänger, welche bei einem liechtensteinischen Arbeitgeber beschäftigt sind und Familienzulagen (Kinderzulage, Geburtszulage, Alleinerziehendenzulage, Differenzausgleich) der liechtensteinischen Familienausgleichskasse erhalten. Sämtliche liechtensteinischen Familienzulagen in der Schweiz sind steuerbar und dementsprechend besteht eine Deklarationspflicht. Die betroffenen Steuerpflichtigen werden gebeten, bei ihrem Arbeitgeber abzuklären, ob die liechtensteinischen Familienzulagen bereits im Bruttolohn gemäss Lohnausweis enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, sind diese unter Ziffer 6.3 der Steuererklärung (Übrige Einkünfte) zu deklarieren.

Für weitere Auskünfte steht den Steuerpflichtigen das Steueramt der Stadt Altstätten gerne zur Verfügung (Telefon 071 757 77 60).