Strafverfahren gegen Stadtrat wird nicht eröffnet
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat festgestellt, dass der vom Anzeiger angezeigte Sachverhalt, ein mutmasslich strafbares Verhalten des Stadtrates, insbesondere auch hinsichtlich der ausdrücklich eingeklagten Straftatbestände des Betrugs und der ungetreuen Amtsführung, nicht zu begründen vermag, was die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen vermöchte. Die Anklagekammer hat deshalb entschieden, kein Strafverfahren zu eröffnen.
Gegen den Entscheid der Anklagekammer kann innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden.