Rechtsgültigkeit des neuen Elektrizitätsreglementes
Das vom interkommunalen Kernteam erarbeitete neue Elektrizitätsreglement wurde von sämtlichen beteiligten Gemeinderäten Eichberg, Marbach, Oberriet, Rüthi und Rebstein sowie dem Stadtrat Altstätten nach der Überarbeitung verschiedener Eingaben durch die Gemeindebehörden in 2. Lesung im September/Oktober 2013 genehmigt. Nachdem das neue kommunale Elektrizitätsreglement zu seiner Verbindlichkeit und Rechtsgültigkeit keiner Genehmigung des Kantons bedarf, wurde die bereinigte Fassung vom neuen Elektrizitäts-reglement nicht mehr einer oberbehördlichen Prüfung unterzogen. Dies betrifft insbesondere Artikel 14 „Abgaben und Tarife“ Absatz 2 „Kommunale Abgabe“, welcher auf die 2. Lesung sämtlichen Gemeinderäten und dem Stadtrat Altstätten zur Beratung und Beschlussfassung unterbreitet wurde. Das Amt für Umwelt und Energie hat bei der Prüfung der Fassung
„1. Lesung“ vom neuen Elektrizitätsreglement nicht darauf hingewiesen, dass die seit
5 Jahren bestehende Erhebungspraxis der kommunalen Abgabe oder Abgabe an das Gemeinwesen mit einer Rechtsgrundlage im neuen Elektrizitätsreglement aufgenommen werden sollte. Bei der Formulierung von Artikel 14 Absatz 2 diente das Rundschreiben vom 17. Februar 2011 der Eidgenössischen Elektrizitätskommission „ElCom“ zu Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen als Grundlage. Die Bestimmung der kommunalen Abgabe wurde aus einer rechtsgültigen Elektrizitätsreglementversion übernommen.
Kein Referendum ergriffen
Während den Referendumsfristen vom 14. Oktober bis 12. November 2013 in den Gemeinden Eichberg, Oberriet, Rebstein und Rüthi sowie vom 14. Oktober bis
22. November 2013 in der Stadt Altstätten und der Gemeinde Marbach wurde keine Urnenabstimmung verlangt. Ausser Artikel 14 Absatz 2 führte keine Veränderung beim neuen Elektrizitätsreglement gegenüber dem alten System zu Diskussionen oder Einwendungen. Daher legen der Stadtrat Altstätten und die Gemeinderäte Eichberg, Marbach, Oberriet, Rebstein und Rüthi gemäss Artikel 21 des neuen Elektrizitätsreglementes den Vollzugsbeginn auf 1. Januar 2014 ohne Artikel 14 „Abgaben und Tarife“ Absatz 2 „Kommunale Abgabe“ fest. Diese Bestimmung wird nicht vollzogen.
Beschluss zu kommunaler Abgabe
Die Fassung von Artikel 14 Absatz 2 des Elektrizitätsreglementes gemäss Referendumsvor-lage wird von der Anwendung ausgenommen, da eine Neuformulierung dieser Bestimmung der seit 5 Jahren bestehenden Erhebungspraxis gesetzeskonform Rechnung tragen soll. Am Grundsatz der Erhebung einer kommunalen Abgabe im Sinne einer Netznutzungsabgabe an die Aufwendungen der Gemeinde halten der Stadtrat und die Gemeinderäte fest. Die Rechtsgrundlage dafür soll mit einer Neufassung von Artikel 14 Absatz 2 geschaffen werden, mit welcher die kommunale Abgabe als Kausalabgabe und nicht als Sondersteuer aus-gestaltet wird. Die Neuauflage des referendumspflichtigen Erlasses von Artikel 14 Absatz 2 über die Netznutzungsabgabe ist auf Januar 2014 vorgesehen.
Gültig ab 2014
Nachdem die Rechtsgültigkeit und der Vollzugsbeginn des neuen Elektrizitätsreglementes ohne Artikel 14 Absatz 2 über die kommunale Abgabe festgestellt werden kann, steht dieses auf den Homepages der sechs Gemeinden zum Download bereit (oberriet.ch, ruethi.ch, eichberg.ch, marbach.ch, rebstein.ch, und altstaetten.ch).
Kontaktperson für Rückfragen:
Gemeindepräsident Thomas Ammann, Telefon 071 767 77 75
Email thomas.ammann@ruethi.ch
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