Ergänzung Elektrizitätsreglement: Neuformulierung Netznutzungsabgabe

14. März 2014
Die Gemeinden Eichberg, Marbach, Oberriet, Rebstein und Rüthi sowie die Stadt Altstätten haben das neue Elektrizitätsreglement ohne den Artikel 14 Absatz 2 über die kommunale Abgabe genehmigt und auf 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Gegen die ursprüngliche und dem Referendum unterstellte Formulierung von Artikel 14 Absatz 2 über die kommunale Abgabe erfolgten Einwendungen und öffentliche Meinungs-äusserungen. Damit nicht ein Steuercharakter entsteht, haben die Gemeindebehörden eine Neufassung mit der Rechtsgrundlage einer Kausalabgabe beschlossen. Nach eingehender Rechtsberatung soll mit einer geänderten zweckbestimmten Formulierung die bisher eingezogene und neu mit Rechtsgrundlage geschaffene Abgabe an das Gemeinwesen rechtlich einwandfrei von den Stromkunden eingezogen werden. Zwischenzeitlich ist von den Gemeindebehörden die geänderte Bestimmung über die kommunale Netznutzungsabgabe genehmigt worden und wird dem Referendum unterstellt.
Neues Elektrizitätsreglement wird ergänzt
Das neue gemeinsame Elektrizitätsreglement ist ausser der Bestimmung über die kommunale Netznutzungsabgabe seit 1. Januar 2014 in Kraft und Vollzug. Während den Referendumsfristen in den Gemeinden Eichberg, Marbach, Oberriet, Rebstein und Rüthi sowie in der Stadt Altstätten wurde keine Urnenabstimmung verlangt. Dies hat die Gemeindebehörden dazu veranlasst das einheitliche Reglement ohne der rechtlichen Regelung der kommunalen Netznutzungsabgabe auf den Jahresanfang anzuwenden. Es wurde öffentlich kommuniziert, am Grundsatz der Erhebung einer kommunalen Abgabe im Sinne einer Netznutzungs-abgabe an die Aufwendungen der Gemeinde festzuhalten.

Beschluss zu kommunaler Netznutzungsabgabe
Wie ebenfalls früher mitgeteilt, haben Abklärungen mit einer Fachperson in Rechtsfragen stattgefunden. Die rechtliche Beurteilung der kommunalen Netznutzungsgabe von Artikel 14 Absatz 2 des Elektrizitätsreglementes hat ergeben, dass eine Formulierung mit Zweckbestimmung gewählt werden muss, damit die bisher eingezogene Abgabe an das Gemeinwesen rechtlich einwandfrei von den Stromkunden eingezogen werden kann. Die Gemeindebehörden des Oberen Rheintals bestimmen die Zweckbestimmung mit der Aufrechterhaltung und der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung, den Massnahmen zu Gunsten der Netznutzenden zur Verbesserung von Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Netzes, die Nutzung des öffentlichen Grundes für die Elektrizitätsversorgung und die öffentliche Beleuchtung. Der Begriff „kommunale Abgabe“ wird ersetzt durch „kommunale Netznutzungsabgabe“.

Referendumsauflage der kommunalen Netznutzungsabgabe
Die öffentliche Referendumsauflage des Erlasses von Artikel 14 Absatz 2 über die kommunale Netznutzungsabgabe wird ab Mitte März 2014 erfolgen. Die Referendumsdauer ist in den Gemeinden des Oberen Rheintals unterschiedlich. Es wird jedoch ein gemeinsames Inserat als amtliche Publikation geschaltet. Der Referendumsgegenstand mit Artikel 14 Absatz 2 „Kommunale Netznutzungsabgabe“ kann bei den Ratskanzleien sowie auf der Website der sechs Gemeinden eingesehen werden (oberriet.ch, ruethi.ch, eichberg.ch, marbach.ch, rebstein.ch und altstaetten.ch).
Regionales Elektrizitätsreglement

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