Alpviehsömmerung 2014 im Kanton St.Gallen / Vorarlberg

20. März 2014
Bei den "Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St.Gallen", kurz Alpfahrtsvorschriften, ergeben sich Änderungen wegen der Tuberkulose-Gefahr für in Vorarlberg gesömmertes Rindvieh.

Die Vorschriften können
  • auf der Stadtkanzlei und bei den Tierärzten eingesehen werden,
  • beim Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Blarerstrasse 2, 9001 St.Gallen ( 058 229 28 70) angefordert oder
  • unter www.avsv.sg.ch -> Tierverkehr -> Sömmerung abgerufen werden.

BVD (Bovine Virus-Diarrhoe)
  1. Es dürfen nur Virus-negative Tiere aufgeführt werden.
  2. Alpen, auf denen verbringungsgesperrte Tiere gealpt werden, sind dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen unter Angabe der Alp, der TVD Nummer und dem Alpbewirtschafter, bis spätestens 17. April 2014 schriftlich zu melden (Ziff. 4.1 der Sömmerungsvorschriften).
  3. Werden solche Tiere zugelassen, muss dieser Entscheid den übrigen Bestössern rechtzeitig mitgeteilt und sie über das mögliche Risiko aufgeklärt werden.

Auf Gemeinschaftsalpen, auf denen die Möglichkeit besteht, dass trächtige Tiere aus verschiedenen Beständen mit neugeborenen Kälbern in Kontakt kommen, dürfen keine Geburten stattfinden. Die hochträchtigen Tiere müssen in diesem Fall bis zum 260. Trächtigkeitstag wieder in die Talbetriebe überführt werden.

Aborte
Sämtliche Aborte und Totgeburten sind auf jeden Fall auf BVD untersuchen zu lassen.

Sömmerung Vorarlberg
Für die Sömmerung in Vorarlberg ist wie immer ein spezielles Sömmerungszeugnis notwendig, welches frühzeitig beim Tierarzt eingeholt werden muss.

Formalitäten
Die Formalitäten sind möglichst frühzeitig abzuwickeln, weil das ausgefüllte Zeugnis über den Tierarzt an den Veterinärdienst zur Verifizierung einzusenden ist. Der Tierhalter erhält dieses vom Veterinärdienst direkt postalisch zugestellt.
Zusätzlich ist für alle Tiere ein Zusatzformular mit den Besamungsdaten nötig.

BVD
Sämtliche Tiere müssen über ein BVD Virus-negatives Resultat verfügen, dies betrifft auch Tiere, welche nach dem 1.1.2013 geboren worden sind.
Innerhalb von 14 Tage nach der Rückkehr müssen alle trächtigen Tiere mittels Blutproben auf BVD-Abwehrstoffe (Antikörper) untersucht werden. Bis zum Vorliegen aller negativen Resultate darf kein Tier verstellt werden. Antikörper positive Tiere werden unter Verbringungssperre gestellt bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit, oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat.
Sämtliche Kosten die aus diesen Untersuchungen entstehen, werden vom Kanton getragen.

Tuberkulose
Aufgrund der speziellen Situation im Zusammenhang mit der Hirschtuberkulose in Vorarlberg gelten neue Bestimmungen.
Bestände, in welche Tiere der Rindergattung aus Vorarlberg zurückkehren, werden ab der Rückkehr unter amtstierärztliche Überwachung (ATÜ) und unter Verbringungssperre gestellt. Frühestens 8 Wochen nach der Rückkehr in die Schweiz werden sämtliche gesperrten Tiere der Rindergattung durch das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen einer Untersuchung auf Rindertuberkulose mittels Hauttuberkulintest unterzogen. Die ATÜ wird vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen aufgehoben, wenn keine fraglichen oder verdächtigen Testergebnisse festgestellt werden. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Tierhalters. Im Seuchenfall werden für Tierverluste keine Entschädigungen geleistet.

Weitere Informationen erhalten die Tierhaltenden bei Ihrem Tierarzt oder über die Homepage des Veterinärdienstes www.avsv.sg.ch.

TVD Ab- und Zugangsmeldung für Sömmerungstiere
Sämtliche Zu- und Abgänge sind durch den Alpverantwortlichen der TVD über das Portal www.agate.ch innerhalb von 3 Arbeitstagen zu melden.

Aufgetriebene Schweine müssen von den Alpbewirtschaftern der TVD ebenfalls via das Portal www.agate.ch oder mittels einer Karte gemeldet werden. Dabei reicht es, pro Meldung die Anzahl Schweine, den Herkunftsbetrieb und das Datum des Zugangs anzugeben.

Pferde: Der Equideneigentümer muss die Standortveränderung über www.agate.ch auf den Sömmerungsbetrieb melden, sofern diese länger als 30 Tage dauert.