18. Mai 2020
Altstätten – Seit 1. Januar 2020 ist im Kanton St. Gallen das neue Hundegesetz in Kraft. Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 17. Februar 2020 das kommunale Hundereglement von 2010 aufgehoben. Das Referendum wurde nicht ergriffen.

Das bisherige Hundegesetz von 1985 regelte einerseits die Kontrolle sowie die Haltung von Hunden und anderseits die Erhebung der Hundetaxe. Dieses Gesetz wurde von der Regierung totalrevidiert und ist seit 1. Januar 2020 in Kraft.

Änderungen mit der Aufhebung für Hundebesitzerinnen und -besitzer der Stadt Altstätten

Das kommunale Hundereglement vom 21. Juni 2010 regelt im Wesentlichen die Anleinepflicht (bzw. gibt dem Rat die Möglichkeit, eine Anleinepflicht für Orte separat zu verfügen) und bestimmt die Höhe der Hundetaxen (CHF 100 für den ersten Hund; CHF 150 für jeden weiteren Hund im selben Haushalt). Das neue kantonale Hundegesetz regelt neu die Leinenpflicht umfassend (Art. 8 f) und überträgt die abschliessende Festlegung der Hundesteuer an den Gemeinderat bzw. Stadtrat (Art. 25). 

Der Stadtrat hat die Hundesteuer pro Hund ab 1. Januar 2020 auf CHF 120 festgelegt. Die Hundesteuer für Zuchtbetriebe und Tierheime beträgt CHF 500. Eine Reduktion für Hofhunde, Diensthunde und Hunde für öffentliche Aufgaben lässt das kantonale Hundegesetz nicht mehr zu. Einzig Blindenführ- und Behindertenhunde sind von der Steuer befreit.

Die Rechnungen für die fälligen Hundesteuern werden in den kommenden Tagen versandt.