Wer Bauten und Anlagen errichtet oder ändert, braucht eine Bewilligung der Gemeinde. Die Bewilligungspflicht richtet sich nach Art. 136 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.

Das Bauamt berät Sie gerne bei der Einreichung eines Baugesuches. Das gesamte Baubewilligungsverfahrens von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung wird durch das Bauamt abgewickelt. Ausserdem werden die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung koordiniert. Fragen über feuerpolizeiliche Belange beantwortet Ihnen der Feuerschutzbeauftragte.

Die privatrechtlichen Vorschriften finden Sie im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EGzZGB ab Artikel 96. Wichtige Abstandsvorschriften für Einfriedungen und Pflanzen finden sich in Art. 104 Strassengesetz.

Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben gibt Ihnen das Bauamt gerne Auskunft.

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