Verkaufsbewilligung Feuerwerk / pyrotechn. Gegenstände

Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnüngen dienen (Feuerwerk), ist bewilligungspflichtig. Die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung bestimmt die politische Gemeinde als zuständige Bewilligungsinstanz. Für die Lagerung und den Verkauf gelten strenge Auflagen. Das entsprechende Gesuch ist schriftlich einzureichen bis spätestens 20. Juni bzw. 20. November.

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