Eine Prozesspartei darf nicht wegen ihrer Bedürftigkeit vom Recht ausgeschlossen werden, einen Anspruch gerichtlich beurteilen zu lassen. Dafür gibt es die Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung. Sie wird im Zivilprozess und im Verwaltungsprozess je nach Bedarf in unterschiedlichem Umfang gewährt. Das Gesuch ist beim angerufenen Gericht einzureichen.
Weitere Informationen zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt das Kreisgericht Rheintal.
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