Finanzielle Sozialhilfe
Bevor materielle Hilfe geleistet werden kann, ist die Sozialhilfe verpflichtet, die finanziellen Verhältnisse und alle Ansprüche und Anspruchsberechtigungen von Antragstellenden abzuklären (Subsidiaritätsprinzip). Der Sozialhilfe gehen vor:
- Einkommen und Vermögen
- Leistungen von Sozialversicherungen (AHV, IV, EL, EO, UV, AlV, KV, BV)
- Leistungen von unterhalts- und unterstützungspflichtigen Personen (Verwandtenunterstützung)
- weitere vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. gegenüber privaten Versicherungen, Stiftungen etc.)
Finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt wird dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die bezogene Sozialhilfe muss zurückbezahlt werden, sobald es die wirtschaftliche Situation erlaubt.
Ablauf der Anmeldung
Das Gesuchsformular kann beim Sozialamt der Stadt Altstätten bezogen werden. Auf dem Merkblatt, das dem Gesuch beiliegt, ist beschrieben, welche Unterlagen bei einer Neuanmeldung eingereicht, respektive welche Angaben gemacht werden müssen. Kopien der vollständigen Unterlagen sowie das ausgefüllte Gesuch sind beim Sozialamt abzugeben.
Nach dem Erhalt der vollständigen Unterlagen wird das Gesuch geprüft. Nach der Prüfung der Unterlagen wird über das weitere Vorgehen informiert. Ein mutmasslicher Sozialhilfeanspruch beginnt erst ab dem Tag, an dem sämtliche Unterlagen beim Sozialamt eingereicht sind.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Sozialamt | 071 757 77 40 | sozialamt@altstaetten.ch |