Gemäss Art. 35 des Einführungsgesetztes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuches (sGs 911.1; abgekürzt EG-ZGB) können amtliche Anzeigen in privatrechtlichen Angelegenheiten erlassen werden.

Bei der Amtsanzeige handelt es sich nicht um eine Verfügung im Rechtssinne. Die Amtsanzeige ist lediglich eine behördliche Mitteilung privatrechtlicher Erklärungen. Die Amtsanzeige gibt dem Absender einen sicheren Beweis dafür, dass er die Erklärung abgegeben hat.

Schriftliche Gesuche können der Stadtkanzlei Altstätten mit dem entsprechenden Formular eingereicht werden. Für weitere Auskünfte steht die Stadtkanzlei zur Verfügung.

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