Initiative autofreie Marktgasse
In der Kompetenz der Bürgerschaft
Der Stadtrat ist der Auffassung, dass die Initiative in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt und damit zulässig ist. Er verweist auf eine praktisch gleichlautende Initiative „für eine verkehrsfreie Altstadt“ in Wil. Diese Initiative wurde im Jahr 1999 vom Verwaltungsgericht als zulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht stützte sich bei seinem Entscheid auf geltendes Bundesrecht. Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.
In der Gemeindeordnung der Stadt Altstätten sind neue einmalige Ausgaben generell im Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft. Es ist anzunehmen, dass mit der Umsetzung der Initiative neue einmalige Ausgaben entstehen, weil das Initiativbegehren nicht nur Verkehrsanordnungen sondern auch ein Konzept und Massnahmen verlangt.
Der Stadtrat hat aufgrund der Entscheide des Verwaltungs- und Bundesgerichts sowie der in der Gemeindeordnung geregelten Ausgabenkompetenz des Stadtrats die Initiative als rechtlich zulässig erklärt.
Das Initiativkomitee hat nach Rechtskraft der Zulässigkeit der Initiative einen Monat Zeit, das Volksbegehren bei der Stadtkanzlei formell anzumelden. Innert drei Monaten sind dann 500 gültige Unterschriften vorbeizubringen.