4. März 2015
Der Stadtrat hat die Initiative „autofreie Marktgasse“ für rechtlich zulässig erklärt.
Am 9. Dezember 2014 reichte ein Komitee im Sinne einer einfachen Anregung die Initiative „autofreie Marktgasse“ bei der Stadtkanzlei zur Abklärung der Zulässigkeit ein. Das Begehren verlangt die bestehende Marktgasse sei neu in eine autofreie Marktgasse zu überführen. Die Stadt solle unter anderem mit einem Konzept und entsprechenden Massnahmen für die Steigerung der Attraktivität der Marktgasse beitragen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit beurteilt der Stadtrat insbesondere, ob die Initiative in die Kompetenz der Bürgerschaft fällt; es handelt sich dabei nicht um eine inhaltliche Beurteilung des Initiativbegehrens.

In der Kompetenz der Bürgerschaft
Der Stadtrat ist der Auffassung, dass die Initiative in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt und damit zulässig ist. Er verweist auf eine praktisch gleichlautende Initiative „für eine verkehrsfreie Altstadt“ in Wil. Diese Initiative wurde im Jahr 1999 vom Verwaltungsgericht als zulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht stützte sich bei seinem Entscheid auf geltendes Bundesrecht. Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.

In der Gemeindeordnung der Stadt Altstätten sind neue einmalige Ausgaben generell im Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft. Es ist anzunehmen, dass mit der Umsetzung der Initiative neue einmalige Ausgaben entstehen, weil das Initiativbegehren nicht nur Verkehrsanordnungen sondern auch ein Konzept und Massnahmen verlangt.

Der Stadtrat hat aufgrund der Entscheide des Verwaltungs- und Bundesgerichts sowie der in der Gemeindeordnung geregelten Ausgabenkompetenz des Stadtrats die Initiative als rechtlich zulässig erklärt.

Das Initiativkomitee hat nach Rechtskraft der Zulässigkeit der Initiative einen Monat Zeit, das Volksbegehren bei der Stadtkanzlei formell anzumelden. Innert drei Monaten sind dann 500 gültige Unterschriften vorbeizubringen.