Amtliches Publikationsorgan der Stadt Altstätten

29. Oktober 2012
Am 1. Januar 2013 tritt die neue Gemeindeordnung der Stadt Altstätten in Kraft. Der Stadtrat hat das amtliche Publikationsorgan bestimmt.
An der Bürgerversammlung vom 9. Mai 2012 erliess die Bürgerschaft der Stadt Altstätten eine neue Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung wurde vom Departement des Innern des Kantons St. Gallen am 18. September 2012 genehmigt und wird per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

Stadtrat bestimmt amtliches Publikationsorgan
Bisher war in der Gemeindeordnung geregelt, welches amtliche Publikationsorgan die Stadt Altstätten hat. Gestützt auf das kantonale Gemeindegesetz ist das amtliche Publikationsorgan zukünftig nicht mehr in der Gemeindeordnung zu erwähnen, sondern der Stadtrat hat dieses zu bestimmen.

Amtliche Bekanntmachungen veröffentlichen
Das Gemeindegesetz bestimmt, dass eine vorgeschriebene oder aus schutzwürdigen Interessen gebotene amtliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan erfolgt. Der Rat bestimmt als amtliches Publikationsorgan eine oder mehrere Zeitungen oder ein Mitteilungsblatt, das allen Haushalten zugestellt wird. Er kann amtliche Bekanntmachungen zusätzlich im Internet veröffentlichen. Ein öffentlicher Anschlag ist nicht von Gesetzes wegen vorgeschrieben.

"Der Rheintaler" und www.altstaetten.ch
Der Stadtrat hat die Tageszeitung „Der Rheintaler“ ab 1. Januar 2013 als amtliches Publikationsorgan bestimmt. Zudem werden amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen auf der Homepage der Stadt Altstätten (www.altstaetten.ch) unter der neu zu schaffenden Rubrik „Amtliche Publikationen“ aufgeschaltet.

Ergänzende Publikation
Wenn möglich werden amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen nach wie vor ergänzend im Anschlagkasten des Rathauses publiziert. Solange auch die „Rheintalische Volkszeitung“ produziert wird, werden die amtlichen Publikationen auch in dieser Zeitung veröffentlicht.