Die Dienstleistungen des Grundbuchamtes Altstätten-Eichberg sind vielfältig:

Handänderungen

Das Grundbuchamt bereitet die Verträge für sämtliche Handänderungen vor, sei es ein Kauf, ein Erbgang, eine Erbteilung, eine Schenkung oder ein Tausch. Die meisten Eigentumsübertragungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

Für die Vertragsvorbereitung benötigt das Grundbuchamt verschiedene Angaben zu den Vertragsbestimmungen. Bitte kontaktieren Sie uns - wir beraten Sie gerne.

Bei Handänderungen werden zum einen Handänderungssteuern nach Art. 241 ff. Steuergesetz und zum anderen Grundbüchgebühren gemäss kantonalem Tarif (Position 10) fällig.

Grundpfandrechte/Hypotheken

Wenn Banken oder Versicherungen einen Grundstückkauf mitfinanzieren, dient ihnen die Liegenschaft als Sicherheit für ihre Darlehen. Die Geldinstitute erarbeiten den Pfandvertrag und stellen diesen direkt dem Grundbuchamt zu, das gestützt darauf den Schuldbrief oder die Grundpfandverschreibung erstellt. Die Grundpfandrechte werden nach der öffentlichen Beurkundung des Vertrages im Grundbuch eingetragen.

Die Grundbuchgebühren richten sich nach dem kantonalen Tarif (Position 11) und sind abhängig von der Höhe der Grundpfandschuld.

Dienstbarkeiten

Mit dem Eintrag einer Dienstbarkeit erhalten privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und einem Dritten, welche direkte Auswirkungen auf das Eigentumsrecht haben, Wirkung gegenüber jedermann, d. h. sie gelten auch nach einem allfälligen Verkauf des belasteten Grundstücks. Inhalt von Dienstbarkeiten können beispielsweise sein:
  • Fuss- und Fahrwegrechte
  • Mitbenützungsrechte
  • Durchleitungsrechte
  • Nutzniessungsrecht
  • Wohnrecht usw.

Das Grundbuchamt Altstätten-Eichberg berät Sie gerne und erstellt Ihnen den gewünschten Entwurf des Vertrages. Die Gebühren richten sich wiederum nach dem kantonalen Tarif (Position 12).

Vormerkungen

Die Vormerkung eines Vertrages bewirkt analog der Dienstbarkeit, dass eine privatrechtliche Abmachung Wirkung gegenüber jedermann entfaltet. Im Gegensatz zur Dienstbarkeit betreffen diese Abmachungen persönliche Rechte, die nicht das Eigentumsrecht an der Liegenschaft tangieren, beispielsweise:
  • Kaufsrechte
  • Vorkaufsrechte
  • Rückkaufsrechte
  • Mietverträge

Vormerkbar sind persönliche Rechte nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.

Auch bei Fragen betreffend Vormerkungen steht Ihnen das Grundbuchamt gerne mit Rat und Tat zur Seite. Die Gebühren sind in Position 20 des kantonalen Tarifes geregelt.

Zugehörige Objekte