Hinterlegung von Mietzinsen
Verlangt der Mieter vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse, die künftig fällig werden, bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen (Art. 259g OR).

Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.

In Altstätten ist die Kanzlei für die Entgegennahme hinterlegter Mietzinse zuständig. Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht hat (Art. 259h OR).

Weitere Informationen
http://www.mietrecht.ch
http://www.mieterverband.ch/sg
http://www.hev-schweiz.ch
http://www.hevsg.ch
http://www.gerichte.sg.ch/home/gericht/Kreisgerichte_SG/kreisgericht_rheintal.html

Zugehörige Objekte