Wirkungen der amtlichen Anzeige (Wohnungs-, Wirtshaus- und Ladenverbote etc.)
Die amtliche Anzeige in einer privatrechtlichen Angelegenheit nach Art. 35bis EGzZGB (sGS 911.1) ist die behördliche Mitteilung einer privatrechtlichen Erklärung und stellt eine reine Tathandlung dar. Sie gibt dem Gesuchsteller einzig einen sicheren Beweis dafür, dass er dem Empfänger gegenüber die entsprechende Erklärung abgegeben hat. Der Stadtkanzlei kommt keine Überprüfungskompetenz zu, d.h. die Richtigkeit der privatrechtlichen Erklärung wird nicht hinterfragt.
Der Empfänger kann der Stadtkanzlei eine Gegenerklärung übergeben, die diese dem Gesuchsteller zustellt.
Das Gesuch ist vollständig ausgefüllt der Stadtkanzlei einzureichen. Eine Kopie amtlichen Anzeige wird der gesuchstellenden Person zugestellt. Die Gebühr von Fr. 50.00 trägt der Gesuchsteller.
Weiteres Vorgehen bei Nichteinhaltung
Missachtet der Empfänger das Wohnungs-, Wirtshaus- oder Ladenverbot, so muss der Gesuchsteller Strafanzeige stellen. In diesem Verfahren wird der Richter vorgängig prüfen, ob der Gesuchsteller berechtigt war, das Verbot auszusprechen.