
Hundelösung / Hundekontrolle
Wer einen mehr als drei Monate alten Hund hält, muss dies gemäss Hundegesetz derjenigen politischen Gemeinde melden, in welcher der Hund vorwiegend gehalten wird. Das Einwohneramt stellt die Hundetaxe in Rechnung.
Keine Taxe wird erhoben für:
-Blindenführ- und Behindertenhunde
-Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen politischen Gemeinde oder einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet wurde
-Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hund angeschafft werden
Die eidgenössische Tierseuchenverordnung schreibt vor, dass alle Hunde mittels eines Mikrochips gekennzeichnet und in der schweizerischen Tierdatenbank Amicus (Identitas AG, Stauffacherstrasse 130a, 3014 Bern) registriert sein müssen. Die Bezahlung der Hundesteuer hat unabhängig davon weiterhin zu erfolgen.
Die Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip versehen sein. Bei der Neulösung benötigen wir die Chip-Nummer.
Bitte beachten Sie: Änderungen von Personalien, Adressänderungen, Besitzerwechsel und Tod des Hundes sind dem Einwohneramt der Stadt Altstätten zu zu melden.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohneramt | 071 757 77 20 | einwohneramt@altstaetten.ch |
Name | Verantwortlich | Telefon |
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Bemerkung
Füllen Sie dieses Formular vollständig aus und reichen Sie es uns elektronisch ein. Geben Sie unbedingt die Chip-Nummer an.
Verfahren
Gestützt auf Ihre Meldung gleicht das Einwohneramt die Daten mit Amicus (der schweizerischen Tierdatenbank) ab. Sie erhalten in der Folge jährlich die Rechnung für die Hundetaxe. Die Zustellung der Rechnung erfolgt ungefähr im Januar.
Änderungen von Personalien, Adressänderungen, Besitzerwechsel und Tod des Hundes sind dem Einwohneramt zu melden.
Online-Formular
Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.