Vereinbarung erweiterte Grenzabstandsverpflichtung

Soll ein überbautes Grundstück geteilt werden, benachrichtigt das Grundbuchamt die zuständige Gemeindebehörde. Wird durch die neue Grundstücksgrenze der vorgeschriebene Grenzabstand bestehender Gebäude nicht gewahrt, kann die zuständige Gemeindebehörde zulasten des abgetrennten Grundstücks eine erweiterte Grenzabstandverpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung verfügen und sie im Grundbuch vermerken.

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