Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so wird automatisch der Ehemann als Vater des Kindes vermutet, ohne dass er es ausdrücklich anerkennen muss. Selbst wenn ein anderer Mann behauptet, der leibliche Vater des Kindes zu sein, geht die Vaterschaft des Ehemannes (rechtlicher Vater) vor. Wer diesen Sachverhalt ändern will, muss die Vaterschaft vor Gericht anfechten.

Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, so muss derjenige, der sich als leiblicher Vater betrachtet, das Kind ausdrücklich anerkennen. Er kann dies sowohl vor der Geburt des Kindes als auch danach tun.

Eine Anerkennung ist nicht möglich, wenn bereits ein anderer Mann das Kind anerkannt hat. In einem solchen Fall muss dessen Anerkennung vor Gericht angefochten werden.

Anerkennung

Vaterschaftsanerkennung Das Kindesverhältnis zwischen einem Kind und dem Vater, welcher nicht mit der Mutter verheiratet ist, wird durch die Anerkennung festgestellt (Art. 260 ZGB). Eine…
Vaterschaftsanerkennung
Das Kindesverhältnis zwischen einem Kind und dem Vater, welcher nicht mit der Mutter verheiratet ist, wird durch die Anerkennung festgestellt (Art. 260 ZGB). Eine Anerkennung kann nur durch den leiblichen Vater erfolgen. Die Anerkennungserklärung kann vor- oder nachgeburtlich abgegeben werden. Eine vorgeburtliche Anerkennung wird jedoch aus rechtlichen Gründen empfohlen.

Für die Entgegennahme einer Anerkennungserklärung ist jedes schweizerische Zivilstandsamt zuständig. Eine persönliche Vorsprache ist notwendig. Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Zivilstandsamt.

Gemeinsame elterliche Sorge
Die Eltern, welche nicht miteinander verheiratet sind und welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, müssen eine entsprechende Erklärung gegenüber einer Behörde abgeben. Die Erklärung kann entweder zusammen mit der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt erfolgen oder separat bei der Kindesschutzbehörde. Das Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge vermittelt eine Übersicht.

Dokumente
Wir beraten Sie gerne persönlich oder telefonisch über die notwendigen Dokumente. Bitte beachten Sie auch die Merkblätter unter Publikationen.

Zugehörige Objekte