Gestaltungsplan und Teilzonenplan Spital Altstätten

15. September 2016
Teilzonenplan Spital
Der Stadtrat Altstätten hat, in Anwendung von Art. 29ff des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG), am 5. September 2016 den „Teilzonenplan Spital“ genehmigt.

Planungsgebiet
Der Teilzonenplan „Spital“ umfasst das Grundstück Nr. 1029, welches im Eigentum des Kantons St. Gallen ist. Das Grundstück befindet sich im Baugebiet und wird gegenwärtig als Abstellfläche für Motorfahrzeuge verwendet. In der nächsten Umgebung des Planungsgebiets befinden sich mehrere Gebäude des Spitals und des Pflegeheims sowie diverse Einfamilienhäuser des benachbarten kleinteiligen Wohnquartiers.

Planungsgegenstand
Das Spital Altstätten soll durch einen Neubau ergänzt respektive erneuert werden. Das zwischenzeitlich ausgearbeitete Vorprojekt sieht eine etappierte Realisation der diversen Neu- und Umbauten unter Aufrechterhaltung des Spitalbetriebs vor. Als planerische Massnahme muss die Parzelle Nr. 1029 umgezont werden. Mit der Anpassung sollen rund 750 m2 Wohnzone der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen werden.

Begründung
Um dem konkreten Projekt der oben erwähnten Gesamterneuerung des Spitals den nötigen Handlungsspielraum zu gewähren, soll die Fläche der Parzelle Nr. 1029 von insgesamt 748 m2 (exklusiv Gewässer), in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont werden.
Zonenpläne werden gemäss Art. 32 BauG geändert, wenn es aus wichtigen öf¬fentlichen Interessen geboten ist, insbesondere wenn sich die Grundlagen ihres Erlasses wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sind. Die Stadt Altstätten ist an einer Gesamterneuerung des Spitals aus folgenden Gründen interessiert:
  • Als öffentliche Einrichtung leistet das Spital einen wichtigen Versorgungsauftrag an der Bevölkerung;
  • Das Spital Altstätten genügt in vielen Bereichen den heutigen Anforderun¬gen an die Infrastruktur nicht mehr und weist einen dringenden Sanierungs- und Erneuerungsbedarf auf;
  • Bestehende Flächendefizite sowie bauliche und betriebliche Mängel können mit einer Sanierung resp. Erneuerung behoben werden.
  • Die Stimmberechtigten des Kantons St. Gallen stimmten am 30. November 2014 klar für den Kantonsratsbeschluss über die Erneuerung und Erweiterung des Spitals Altstätten, der einen Kostenvoranschlag von CHF 85 Mio. für den Neubau genehmigte.

Öffentliche Auflage
Im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BauG liegt der Teilzonenplan während 30 Tagen, das heisst vom Mittwoch, 14. Sep-tember 2016 bis Donnerstag, 13. Oktober 2016 im Hochbauamt Altstätten, Rathausplatz 2, 9450 Altstätten, zur Einsichtnahme öffentlich auf. Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Teilzonenplan Einsprache erhoben werden. Der Teilzonenplan unterliegt dem fakultativen Referendum. Das Referendumsverfahren wird erst nach Abschluss eines allfälligen Einspracheverfahrens durchgeführt.


Gestaltungsplan Spital
Der Stadtrat Altstätten hat, in Anwendung von Art. 29ff des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG), am 5. September 2016 den „Gestaltungsplan Spital“ genehmigt.

Anlass
Das Spital Altstätten befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. In dieser Zone ist die Regelungsdichte zwar verhältnismässig gering, jedoch übersteigt der Neubau das Höhenmass von 20 m. Nach Art. 68 des Kantonalen Baugesetzes (BauG) ist folglich der Erlass eines Sondernutzungsplans zwingend. Des Weiteren wird mit dem Neubauprojekt vom rechtsgültigen Baulinienplan «Spital» abgewichen.

Planungsgebiet
Der Gestaltungsplan Spital umfasst die Grundstücke Nrn. 1028, 1029 und 1030 sowie Teilflächen der Parzelle 2349. Mit Ausnahme der Strassenparzelle Nr. 2349, welche im Besitz der Stadt Altstätten ist, befinden sich sämtliche Flächen im Eigentum des Kantons St. Gallen. Dies entspricht einer Fläche von rund 11‘800 m2.
Das Planungsgebiet liegt am nördlichen Siedlungsrand von Altstätten entlang des Donnerbachs. Im Westen wird das Gebiet von der Spitalstrasse und im Süden von diversen Einfamilienhäusern des benachbarten kleinteiligen Wohnquartiers sowie dem Pflegeheim begrenzt.

Zweck Gestaltungsplan
Mit dem Gestaltungsplan werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, die eine zeitgemässe und zweckmässige Nutzung des Areals ermöglichen. Der Gestaltungsplan bezweckt eine Gesamterneuerung der bestehenden Spitalstruktur mit einer direkten Erschliessung bzw. Spitalvorfahrt.

Architektonische Gestaltung
Der architektonische Ausdruck, die Dimensionierung des gesamten Spitalgebäudes sowie die Gestaltung der Aussenräume werden mit den Beilageplänen zum Gestaltungsplan gesichert.

Öffentliche Auflage
Im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BauG liegt der Gestaltungsplan während 30 Tagen, das heisst vom Mittwoch, 14. September 2016 bis Donnerstag, 13. Oktober 2016, im Hochbauamt Altstätten, Rathausplatz 2, 9450 Altstätten, zur Einsichtnahme öffentlich auf. Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Gestaltungsplan Einsprache erhoben werden.