In Härtefällen ist ein Teil- oder Steuererlass für definitive Steuern möglich. Die Erlassvoraussetzungen sind erfüllt, wenn die Begleichung der vollen Steuerforderung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen würde. Dem Steuerpflichtigen wird aber zugemutet, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Fiskus im gleichen Umfang wie gegenüber privaten Gläubigern nachkommt.
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